ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1 Allgemeines

1.1 Die Leistungen von aurora Solar GmbH im folgenden Auftragnehmer genannt, erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch den Auftragnehmer zustande.


2 Angebote

2.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen oder die Verwendung von vergleichbaren Produkten sind vorbehalten. Dies gilt insbesondere bei Lieferschwierigkeiten durch den Hersteller oder Lieferanten.


3 Umfang der Leistungen

3.1 Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.


4 Zahlungsbedingungen

4.1 Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Schlüsselfertige Anlage: 50% des Bruttorechnungsbetrages bei Auftragserteilung, 30% des Bruttorechnungsbetrages 10 Tage vor Lieferung der Komponenten/ Montagebeginn, 20% des Bruttorechnungsbetrages bei Betriebsbereitschaft der Anlage. Als Betriebsbereitschaft gilt ein erfolgreicher Probelauf der Anlage unabhängig von der Inbetriebnahme durch den Energieversorger.


4.2 Bausätze oder Materiallieferung: 100% 14 Tage vor Materiallieferung.


4.3 Wartungs- oder Serviceeinsätze sowie die Beiträge des auroraSOLAR®-Service-Plus-Vertrages: Die Vergütung erfolgt nach den im Service-Vertrag festgelegten Bedingungen.


4.4 Das Entgelt ist innerhalb von sieben Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, bzw. Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Kann der Auftragnehmer einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist der Auftragnehmer berechtigt diesen geltend zu machen.


4.5 Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.


4.6 Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Handelt es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher, so ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.


4.7 Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch des Auftragsnehmers gefährden, kann der Auftragnehmer die Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.


5 Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden


5.1 Die Bearbeitung des Auftrages beginnt mit der vollständigen Zahlung der bis dahin laut Zahlungsplan angefallenen Beträge.


5.2 Nachweis der Verfügbarkeit der Finanzierungsmittel, in der Höhe des gesamten Auftragsvolumens, durch Abtretung von Eigenkapital und/oder Auszahlungsansprüchen aus Darlehen.


5.3 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.


5.4 Alle notwendigen Genehmigungen, Anzeigen, statische Überprüfung der Dachkonstruktion, etc.

die für die Montage der Anlage notwendig sind, sind im Leistungsumfang nicht enthalten und sind Aufgabe des Kunden. Der Kunde versichert, dass oben genannte Punkte vor Montagebeginn vorhanden sind. Der Auftragnehmer kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.


5.5 Der Kunde gestattet dem Auftragnehmer und den vom Auftragnehmer beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.


5.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Anlage auf den Kunden über.


5.7 Der Auftragnehmer hat gegenüber den im Rahmen der zu erbringenden Leistungen von ihm beauftragten Dritten die alleinige und uneingeschränkte Weisungsbefugnis. Insbesondere hat der Kunde Änderungs- und Sonderwünsche ausschließlich mit Auftragnehmer abzustimmen, nicht jedoch Dritten, insbesondere Subunternehmen gegenüber zu erklären.


6 Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen


6.1 Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.


6.2 Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner des Auftragnehmers ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen - wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, die es dem Auftragnehmer nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch vom Auftragnehmer beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.


6.3 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer vom Auftragnehmer zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.


6.4 Bei reiner Materiallieferung ist der Gefahrenübergang ab den Lagern des Auftragnehmers bzw. von den vom Auftragnehmer beauftragten Lieferanten. Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird vom Auftragnehmer gewählt bzw. durch den vom Auftragnehmer beauftragten Lieferanten. Eine Versicherung wird vom Auftragnehmer nur auf Wunsch des Kunden und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn der Auftragnehmer die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.


7 Eigentumsvorbehalt


7.1 Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den Komponenten vor.


7.2 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage oder Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt der Kunde selbst.


7.3 Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.


7.4 Wird die vom Auftragnehmer gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht dem Auftragnehmer das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Kunde kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist der Auftragnehmer mit ihm darüber einig, dass er dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.


7.5 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Kunden widerruflich, die vom Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für Rechnung vom Auftragnehmer im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.


7.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, den Auftragnehmer die im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.


7.7 Das Angebot und die erstellte Planung verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Kopien und Auszüge dürfen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers erstellt werden. Die Weitergabe an Unternehmen, die im Wettbewerb mit Auftragnehmer stehen ist untersagt. Auftragnehmer behält sich vor, eine Schutzgebühr von 50 EUR zu erheben.


8 Abnahme


8.1 Die Abnahme erfolgt durch den Kunden bei Betriebsbereitschaft der Anlage (vergl. Ziffer 4.1).


8.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Der Auftragnehmer kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von Auftragnehmer beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist.


8.3 Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.


9 Gewährleistung


9.1 Der Auftragnehmer haftet nur für die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen nicht aber für die Produkte, hierfür gelten die Gewährleistungen der Lieferanten. Für Mängel haftet der Auftragnehmer wie folgt: Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.


9.2 Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.


9.3 Der Kunde kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 11 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.


9.4 Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instandhalten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.


9.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder vom Auftragnehmer nicht eingeschalteter Dritter entstehen.


9.6 Unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbstständigen Garantievertrages. Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an den Auftragnehmer erbringen, wird der Auftragnehmer daraus entstehende Ansprüche an den Kunden abtreten.


9.7 Energieerzeugungsanlagen sind im Rahmen der Gewährleistung von einem anerkannten Fachbetrieb auf Kosten des Kunden mindestens einmal alle 2 Jahre zu prüfen. Anderweitig verfällt die Gewährleistung des Auftragnehmers.


10 Vertragsrücktritt


10.1 Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, berechtigt. Bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die im Angebot enthaltenen Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt 10% des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen.


10.2 Bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem im Angebot enthaltenen Liefertermin.


10.3 Soweit der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktritt, hat der Auftragnehmer dem Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ziffern 1 und 2 vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadenersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer 10.2 resultieren, ausgeschlossen.


11 Schadensersatzansprüche


11.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Einschränkend gilt, es handelt sich dabei nicht um Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.


11.2 Soweit eine Auftragnehmer Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten des Auftragnehmers, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


11.3 Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt Schadensersatz in Höhe der bis zum Zeitpunkt erbrachten Leistung zu verlangen. Zzgl. stellen wir den entgangenen Gewinn, der sich aus der Auftragssumme abzgl. ersparter Aufwendungen berechnet, in Rechnung.


12 Werbung, Referenz

12.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die installierte Anlage nach Fertigstellung kostenlos zu fotografieren und zu Werbezwecken zu nutzen. Vielmehr darf die Anlage als Referenz genannt werden.


13 Abschluss eines Stromliefervertrages zur Einspeisung der elektrischen Energie


13.1 Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verluste, die durch eine verzögerte Inbetriebnahme durch den Stromnetzbetreiber an das öffentliche Stromnetz erfolgen. Dies gilt auch, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen werden kann insbesondere, weil das öffentliche Stromnetz nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder sonstige Gründe vorliegen auf die der Auftragnehmer keinen oder nur bedingten Einfluss hat.


14 Schlussbedingungen


14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.


14.2 Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.


14.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.


gültig ab 01.11.2020

   

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